Sicherung des Lebensunterhaltes

Sie können momentan Ihren Lebensunterhalt nicht eigenständig finanzieren? Dabei sind Sie arbeitslos oder verdienen so wenig, dass Ihnen das Geld zum Leben nicht ausreicht?

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende (Bürgergeld) hat, wer erwerbsfähig und hilfebedürftig ist. Auch Personen, die nicht erwerbsfähig aber hilfebedürftig sind, können Bürgergeld bekommen. Vorausgesetzt Sie leben mit erwerbsfähigen Personen in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft zusammen.

Leistungshöhe

Das Bürgergeld besteht aus verschiedenen Leistungen. Dazu gehören der Regelbedarf, der Mehrbedarf und der (angemessene) Bedarf für Unterkunft und Heizung.

Bei dem Regelbedarf kommt es darauf an zu welcher Personengruppe Sie gehören. Hier aufgelistet die jeweiligen Pauschalbeträge, die der Sicherung des Lebensunterhalts dienen. 


Regelbedarf Bürgergeld ab 01.01.2024

Berechtigte

 Regelbedarf  
  • Alleinstehende / Alleinerziehende
  • Volljährige mit minderjährigen Partner*innen 
563 Euro
  • Volljährige Partner*innen

je
506 Euro

  • Volljährige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, Personen unter 25 Jahre, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umziehen
    (18-24 Jahre)
451 Euro
  • Kinder bzw. Jugendliche im 15. Lebensjahr (14 Jahre) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Minderjährige Partner*innen (14-17 Jahre)
471 Euro
  • Kinder ab Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des
    14. Lebensjahres (6-13 Jahre)
390 Euro
  • Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (0-5 Jahre)
357 Euro


Quelle und weitere Informationen: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Stand 01.01.2024

 

Zusammensetzung des Regelbedarfs

Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag gezahlt. Folgende Bedarfe sind damit abgedeckt:

  • Ernährung
  • Kleidung
  • Körperpflege
  • Hausrat
  • Haushaltsenergie (ohne Heizung)
  • Bedürfnisse des täglichen Lebens

Über die tatsächliche Verwendung des Geldes entscheiden Sie selbst. Beachten Sie jedoch bitte, auch für unregelmäßig auftretende Ausgaben vorzusorgen, wie zum Beispiel die Jahresabrechnung für Haushaltsstrom.

 

Einmalige Bedarfe nach § 24 III SGB II

Ein nicht von der Regelleistung umfasster, einmaliger Bedarf muss gesondert beantragt werden. 
In den folgenden Fällen können einmalige Leistungen bewilligt werden:

  • Erstausstattung für die Wohnung (einschließlich Haushaltsgeräte)
  • Erstausstattung für Bekleidung (z.B. nach Wohnungsbrand)
  • Erstausstattung für Schwangerschaftsbekleidung
  • Erstausstattung bei Geburt
  • Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen
  • Anschaffung und Reparatur von therapeutischen Geräten

Die Leistungen können als Sach- oder Geldleistung erbracht werden.

Einmalige Bedarfe nach § 21 VI SGB II

Ein einmaliger Bedarf kann auch anerkannt werden soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht. Voraussetzung ist, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist.

Unabweisbare, laufende Bedarfe nach § 21 VI SGB II

Laufende Bedarfe, die nicht durch den Regelbedarf und nicht durch andere Leistungsträger abgedeckt sind können beantragt werden. Diese können etwa sein:

  • Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Besuchsrechts von Kindern
  • Fahrtkosten für regelmäßig notwendige Arztbesuche
  • Spezielle Medikamente, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden

Diese Aufzählung ist nicht abschließend.