Sicherung des Lebensunterhaltes
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unterscheiden sich wie folgt:
Arbeitslosengeld II für Leistungsberechtigte, die erwerbsfähig sind und
Sozialgeld für Leistungsberechtigte, die nicht erwerbsfähig sind aber mit mindestens einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person zusammen leben.
Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, den Mehrbedarf und den angemessenen Bedarf für Unterkunft und Heizung.
Die Leistungen sind am 1. eines Monats fällig und werden im Voraus erbracht.
Leistungshöhe
Die Höhe ist von verschiedenen Personengruppen abhängig. Für jede Personengruppe gibt es eine festgelegte Pauschale, die der Sicherung des Lebensunterhalts dient.
Regelbedarf bei Arbeitslosengeld II / Sozialgeld ab 01.01.2022
Berechtigte | Regelbedarf | geregelt nach |
---|---|---|
| 446 Euro | § 20 Absatz 2 Satz 1; SGB II |
| je 401 Euro | § 20 Absatz 4, SGB II |
| 357 Euro | § 20 Absatz 3 i.V.m. |
| 373 Euro | § 20 Absatz 2 S.2 Nr. 1 |
| 309 Euro | § 23 Nr.1 |
| 283 Euro | § 23 Nr.1 |
Quelle und weitere Informationen: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Stand 17.12.2021
Zusammensetzung Regelsatz
Die Regelleistung wird als monatlicher Pauschalbetrag gezahlt. Folgende Bedarfe sind mit dem Regelsatz abgedeckt:
- Ernährung
- Kleidung
- Körperpflege
- Hausrat
- Haushaltsenergie (ohne Heizung)
- Bedürfnisse des täglichen Lebens
Über die tatsächliche Verwendung des Geldes entscheiden Sie selbst. Beachten Sie jedoch bitte, auch für unregelmäßig auftretende Ausgaben vorzusorgen, wie zum Beispiel die Jahresabrechnung für Haushaltsstrom.
Einmalige Bedarfe
Ein nicht von der Regelleistung umfasster, einmaliger Bedarf muss gesondert beantragt werden.
In den folgenden Fällen können einmalige Leistungen bewilligt werden:
- Erstausstattung für die Wohnung (einschließlich Haushaltsgeräte)
- Erstausstattung für Bekleidung (z.B. nach Wohnungsbrand)
- Erstausstattung für Schwangerschaftsbekleidung
- Erstausstattung bei Geburt
- Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen
- Anschaffung und Reparatur von therapeutischen Geräten
Die Leistungen können als Sach- oder Geldleistung erbracht werden.
Unabweisbare, laufende Bedarfe
Laufende Bedarfe, die nicht durch die Regelleistung und nicht durch andere Leistungsträger abgedeckt sind können beantragt werden. Diese können etwa sein:
- Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Besuchsrechts von Kindern
- Fahrtkosten für regelmäßig notwendige Arztbesuche
- Spezielle Medikamente, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden
Diese Aufzählung ist nicht abschließend.