Sicherung des Lebensunterhaltes
Sie können momentan Ihren Lebensunterhalt nicht eigenständig finanzieren? Dabei sind Sie arbeitslos oder verdienen so wenig, dass Ihnen das Geld zum Leben nicht ausreicht?
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende (Bürgergeld) hat, wer erwerbsfähig und hilfebedürftig ist. Auch Personen, die nicht erwerbsfähig aber hilfebedürftig sind, können Bürgergeld bekommen. Vorausgesetzt Sie leben mit erwerbsfähigen Personen in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft zusammen.
Leistungshöhe
Das Bürgergeld besteht aus verschiedenen Leistungen. Dazu gehören der Regelbedarf, der Mehrbedarf und der (angemessene) Bedarf für Unterkunft und Heizung.
Bei dem Regelbedarf kommt es darauf an zu welcher Personengruppe Sie gehören. Hier aufgelistet die jeweiligen Pauschalbeträge, die der Sicherung des Lebensunterhalts dienen.
Regelbedarf Bürgergeld ab 01.01.2024
Berechtigte | Regelbedarf |
---|---|
| 563 Euro |
| je |
| 451 Euro |
| 471 Euro |
| 390 Euro |
| 357 Euro |
Quelle und weitere Informationen: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Stand 01.01.2024
Zusammensetzung des Regelbedarfs
Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag gezahlt. Folgende Bedarfe sind damit abgedeckt:
- Ernährung
- Kleidung
- Körperpflege
- Hausrat
- Haushaltsenergie (ohne Heizung)
- Bedürfnisse des täglichen Lebens
Über die tatsächliche Verwendung des Geldes entscheiden Sie selbst. Beachten Sie jedoch bitte, auch für unregelmäßig auftretende Ausgaben vorzusorgen, wie zum Beispiel die Jahresabrechnung für Haushaltsstrom.
Einmalige Bedarfe nach § 24 III SGB II
Ein nicht von der Regelleistung umfasster, einmaliger Bedarf muss gesondert beantragt werden.
In den folgenden Fällen können einmalige Leistungen bewilligt werden:
- Erstausstattung für die Wohnung (einschließlich Haushaltsgeräte)
- Erstausstattung für Bekleidung (z.B. nach Wohnungsbrand)
- Erstausstattung für Schwangerschaftsbekleidung
- Erstausstattung bei Geburt
- Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen
- Anschaffung und Reparatur von therapeutischen Geräten
Die Leistungen können als Sach- oder Geldleistung erbracht werden.
Einmalige Bedarfe nach § 21 VI SGB II
Ein einmaliger Bedarf kann auch anerkannt werden soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht. Voraussetzung ist, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist.
Unabweisbare, laufende Bedarfe nach § 21 VI SGB II
Laufende Bedarfe, die nicht durch den Regelbedarf und nicht durch andere Leistungsträger abgedeckt sind können beantragt werden. Diese können etwa sein:
- Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Besuchsrechts von Kindern
- Fahrtkosten für regelmäßig notwendige Arztbesuche
- Spezielle Medikamente, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden
Diese Aufzählung ist nicht abschließend.