Alternativleistungen
Wenn Sie arbeitslos sind und innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt waren, könnte für Sie ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I bestehen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich die oben genannte Rahmenfrist von 24 Monate auch auf bis zu 5 Jahre verlängern oder die notwendige Dauer der Beschäftigung von 12 Monaten auf bis zu 6 Monate verkürzt werden.
Aus diesem Grund empfiehlt es sich, bei Eintritt der Arbeitslosigkeit und vor einem Termin beim Jobcenter (Bürgergeld), immer erst bei der zuständigen Agentur für Arbeit (Arbeitslosengeld I) Kontakt aufzunehmen und die genannte Leistung zu beantragen!
Welche Agentur für Arbeit ist für mich zuständig und wie erreiche ich diese?
Die zuständige Agentur für Arbeit und die dazugehörigen Kontaktdaten (Telefonnummer, Adresse, Öffnungszeiten, etc.) können Sie durch Eingabe Ihrer Postleitzahl auf der Internetseite der Agentur für Arbeit finden: www.arbeitsagentur.de
Was ist Arbeitslosengeld I?
Beim Arbeitslosengeld I handelt es sich um eine sogenannte Entgeltersatzleistung, welche aus der Arbeitslosenversicherung abhängig von weiteren Voraussetzungen gezahlt und durch die zuständige Agentur für Arbeit geprüft wird. Die rechtliche Grundlage für die Prüfung und Auszahlung der Leistung ist das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).
Hierbei sind Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II (auch Hartz IV genannt) klar zu trennen.
Das Bürgergeld wird nicht durch die Agentur für Arbeit, sondern durch das zuständige Jobcenter geprüft und gezahlt. Es wird nicht durch die Arbeitslosenversicherung, sondern durch Steuergelder finanziert und ist dem Arbeitslosengeld I gegenüber nachrangig.
Nur wenn kein Anspruch auf ALG I besteht, dieser nicht ausreicht oder ausläuft, kommt eine Antragstellung für ALG II in Frage.
Wollen Sie eine Berufsausbildung absolvieren oder haben Sie Interesse an einer berufsvorbereitenden Maßnahme?
Dann besteht für Sie möglicherweise ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe.
Die Berufsausbildungsbeihilfe wird von der Agentur für Arbeit während Berufsausbildungen und berufsvorbereitenden Maßnahmen gezahlt, um die fehlenden finanziellen Mittel auszugleichen.
Ziel der Leistung ist es,
…wirtschaftliche Schwierigkeiten, die einer angemessenen beruflichen Qualifizierung entgegenstehen, zu überwinden
…den Ausgleich am Ausbildungsmarkt zu unterstützen
…die berufliche Beweglichkeit zu verbessern und zu sichern sowie
... die Ergänzung und Unterstützung der Berufsberatung.
Sollten Sie an weiteren Informationen zu den Voraussetzungen und der Höhe interessiert sein, nutzen Sie entweder den Online-Rechner der Agentur für Arbeit oder nehmen Sie über die aufgeführten Links direkt Kontakt auf.
Informationen zur Berfusausbildungsbeihilfe (BAB)
Wollen Sie eine schulische Ausbildung (inklusive erweiterter Schulabschlüsse) oder ein Studium absolvieren?
Dann besteht für Sie möglicherweise ein Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (umgangssprachlich BAföG).
Das BAföG hat den Zweck finanzielle Hindernisse zu überwinden, um Ihnen die Erlangung eines höheren Bildungsabschlusses bzw. eines Studiums oder des Meisters zu ermöglichen und so Ihre beruflichen Chancen zu steigern.
Ob ein Anspruch auf BAföG besteht, ist in der Regel von 3 Faktoren abhängig.
- Ist Ihre Ausbildung förderungsfähig?
- Erfüllen Sie die persönlichen Voraussetzungen?
- Ist Ihr Bedarf nicht bereits durch das Einkommen und Vermögen von Ihnen, Ehepartner*in, eingetragene*n Lebenspartner*in oder Ihren Eltern gedeckt?
Wollen Sie sich weitere Informationen zum BAföG einholen, vorab die Höhe Ihres Anspuchs prüfen oder Ihr zuständiges Amt für Ausbildungsförderung finden, nutzen Sie bitte die folgenden Links.
Suche des zuständigen Amtes für Ausbildungsförderung
Bürgergeldberechtigte und einigen anderen Sozialleistungen können sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Hierzu müssen Sie einen Antrag stellen, den Sie hier finden: Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag
Da diesem Antrag ein Nachweis über den Bezug von Bürgergeld beigelegt werden muss, wird zusammen mit jedem Bewilligungsbescheid eine Bescheinigung zur Befreiung des Rundfunkbeitrags versandt, in der alle erforderlichen Daten für die Beitragsbefreiung aufgeführt sind.
Diese Bescheinigung ist dann zusammen mit dem Antrag auf Beitragsbefreiung oder nachträglich an den Beitragservice zu schicken.
Hierbei bleibt zu beachten, dass die Befreiung erst ab dem Folgemonat der Antragstellung erfolgt. Es empfiehlt sich daher den Antrag schnellstmöglich zu stellen, um weitere Beitragsmonate zu vermeiden.
Weitere Informationen zum Rundfunkbeitrag
Die Bundesregierung fördert Familien bei Nachwuchs und dem damit verbundenen beruflichen Ausfall für die ersten Lebensmonate des Kindes.
Sollten Sie Ihren Anspruch auf Elterngeld vorab prüfen wollen, nutzen Sie bitte den Elterngeldrechner.
Sollten Sie im Lahn-Dill-Kreis leben und einen Antrag auf Elterngeld stellen wollen, kontaktieren Sie bitte direkt das Hessische Amt für Versorgung und Soziales in Gießen.
Was kann ich tun, wenn mein Arbeitgeber meinen Lohn nicht oder nur teilweise zahlt bzw. zahlen kann?
Erhalten Sie Ihren Lohn nur teilweise oder gar nicht mehr, da Ihr Arbeitgeber nicht mehr zahlungsfähig ist, kann die zuständige Agentur für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen Ausgleichszahlungen (Insolvenzgeld) leisten.
Insolvenzgeld für Arbeitnehmer wird gezahlt für die letzten 3 Monate vor dem Insolvenzereignis.
Der Zeitpunkt des Insolvenzereignisses ist der Tag, an dem
- das Insolvenzverfahren eröffnet wird
- der Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen wird oder
- der Arbeitgeber die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt hat.
Sollten Sie in der Situation sein oder wollen Sie sich einfach über die genannte Leistung informieren, wenden Sie sich bitte an die zuständige Agentur für Arbeit.
Die zuständige Agentur für Arbeit und die dazugehörigen Kontaktdaten (Telefonnummer, Adresse, Öffnungszeiten, etc.) können Sie durch Eingabe Ihrer Postleitzahl auf der Homepage der Agentur für Arbeit finden.
Die Bundesregierung fördert die Erziehung Ihrer Kinder mindestens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mit Kindergeld. Die Dauer der Zahlung kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auch über das 18. Lebensjahr hinausgehen, wenn sich das Kind z.B. in Ausbildung, im Studium oder während der Ausbildungssuche bei der Agentur für Arbeit oder dem zuständigen Jobcenter befindet.
Weitere Informationen zum Kindergeld erhalten sie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit.
Wenn Sie in einer Partnerschaft leben oder Alleinerziehend sind und Kinder unter 25 Jahren in Ihrem Haushalt leben, könnte für Sie ein Anspruch auf Kinderzuschlag bestehen.
Grundvoraussetzung hierfür ist,
- dass für die Kinder im Haushalt bereits Kindergeld gezahlt wird
- Ihre monatlichen Einnahmen die Mindesteinkommensgrenze erreichen, jedoch nicht die zulässigen Höchstgrenzen (Höchstsatz des für Sie möglichen Bürgergelds) überschreiten,
- Ihr Bedarf durch Kinderzuschlag und ggf. Wohngeld gedeckt ist und deshalb kein Anspruch auf Bürgergeld besteht.
Zu beachten ist, dass es sich hierbei um eine vorrangige Leistung handelt. Dies bedeutet, dass der Bezug von Kinderzuschlag nicht in Kombination mit dem Bürgergeld möglich ist, sondern nur eine der beiden Leistungen an Sie ausgezahlt werden kann.
Eine Kombination mit dem Wohngeld ist wiederum möglich.
Je nach Höhe müssen Sie bei einer Antragstellung die für Sie höhere Leistung in Anspruch nehmen. Ein Wahlrecht besteht hier nicht.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Um die voraussichtliche Höhe Ihres Anspruches auf Kinderzuschlag erfahren zu können, nehmen Sie bitte Kontakt mit dem Service-Center der zuständigen Familienkasse auf.
Zusätzliche Informationen:
Sind Sie Arbeitgeber und aus wirtschaftlichen oder saisonalen Gründen nicht mehr in der Lage Ihre Arbeitnehmer mit der vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu beschäftigen oder Sie führen aktuell Restrukturierungsmaßnahmen in Ihrem Betrieb durch?
Dann besteht für Sie möglicherweise ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld!
Das Kurzarbeitergeld wird von der Agentur für Arbeit gezahlt und soll helfen, Kündigungen aufgrund von wirtschaftlichen und saisonalen Auftragsmängeln sowie Betriebsrestrukturierungen zu vermeiden und einen Ausgleich zu den entstehenden Lohnkosten zu schaffen.
Hier wird unter folgenden Arten des Kurzarbeitergeldes unterschieden:
- Konjunkturelles Kurzarbeitergeld (wirtschaftliche Gründe)
- Saison-Kurzarbeitergeld (saisonal bedingte Auftragsmängel)
- Transferkurzarbeitergeld (Restrukturierungsmaßnahmen im Betrieb)
Sollten Sie an weiteren Informationen interessiert sein oder Kontakt mit der zuständigen Agentur für Arbeit aufnehmen wollen, nutzen Sie bitte den unten aufgeführten Link.
Informationen zum Kurzarbeitergeld
Haben Sie sich von ihrer Partnerin oder ihrem Partner getrennt oder sind Sie Alleinerziehend?
Dann könnte für Sie ein Anspruch auf Unterhalt bestehen!
Unter Unterhalt versteht man in der Regel Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes einer Person durch Familienangehörige oder getrennt lebende bzw. geschiedene Ehepartner.
Dieser Unterhalt ergibt sich entweder durch eine vertragliche Vereinbarung oder Kraft Gesetz und kann den Ausgleich bei Trennung durch den früheren Ehepartner oder den Kindesunterhalt bei Alleinerziehenden umfassen.
Natürlich kann es auch vorkommen, dass die Familienangehörigen, welche zum Unterhalt verpflichtet sind, diesen aufgrund eigener finanzieller Notlagen nicht leisten können. In diesem Fall werden zumindest im Bereich Alleinerziehende die hierdurch entstehenden finanziellen Einbußen für die Kinder teilweise durch Unterhaltsvorschussleistungen ausgeglichen.
Nähere Informationen zum Unterhalt und zum Unterhaltsvorschuss entnehmen Sie bitte folgendem Link:
Allgemeine Informationen zu allen Unterhaltsarten erhalten Sie auf dem Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Sie sind Alleinerziehend und Ihr getrennt lebender oder geschiedener Ehepartner zahlt keinen oder nicht den vollständigen Unterhalt für die gemeinsamen Kinder?
Dann könnte für Sie ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestehen!
Der Unterhaltsvorschuss soll die Erschwernisse der alleinigen Kindererziehung ausgleichen, wenn der jeweils andere Elternteil den Kindesunterhalt nur teilweise oder gar nicht zahlt.
Grundvoraussetzung für den Bezug ist, dass das besagte Kind bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt und dieser keinen oder nicht den gesetzlichen Mindestunterhalt gemäß § 1612a Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), abzgl. des für ein erstes Kinde zu zahlenden Kindergeldes oder einer laufenden Hinterbliebenenrenten, erhält.
Nähere Informationen zum Unterhaltsvorschuss und die Kontaktdaten der zuständigen Ansprechpartner im Lahn-Dill-Kreis entnehmen Sie bitte den unten aufgeführten Links.
Allgemeine Informationen zum Unterhaltsvorschuss
Unterhaltsvorschuss Stadt Wetzlar
Unterhaltsvorschuss Lahn-Dill-Kreis
Wenn das Einkommen Ihres privaten Haushalts nicht ausreicht um selbst die Kosten für Ihren Wohnraum zu tragen, könnte für Sie ein Rechtsanspruch auf Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) bestehen.
Wohngeld wird für Mieter als Mietzuschuss, für Inhaber von Wohneigentum (Eigenheim, Eigentumswohnung) als Lastenzuschuss zur Sicherung der Wohnsituation gewährt.
Zu beachten ist, dass es sich hierbei um eine vorrangige Leistung handelt. Dies bedeutet, dass der Bezug von Wohngeld nicht in Kombination mit dem Bürgergeld möglich ist, sondern nur eine der beiden Leistungen an Sie ausgezahlt werden kann.
Eine Kombination mit dem Kinderzuschlag ist wiederum möglich.
Je nach Höhe müssen Sie bei einer Antragstellung die für Sie höhere Leistung in Anspruch nehmen. Ein Wahlrecht besteht hier nicht.
Um die voraussichtliche Höhe Ihres Wohngeldanspruches zu erfahren, nehmen Sie direkt Kontakt mit der zuständigen Wohngeldstelle auf.
Sie wissen nicht an wen Sie sich wenden können?
Die Mitarbeitenden des Sozialbüros beraten sie gerne in Themen wie:
Sozialleistungen, Pflege, Behinderung und Ausbildungshilfen sowie weitere Unterstützungsmöglichkeiten in allen Lebenslagen.
Sie erfahren welche Leistungen Sie in Anspruch nehmen könnten und wer dafür zuständig ist. Außerdem können Sie Hilfe bei Ihrer Antragsstellung erhalten.
Sozialbüro des Lahn-Dill-Kreises
Karl-Kellner-Ring 51
Räume C 112 und C 113
35576 Wetzlar
Telefon: 06441 407 1090
https://www.lahn-dill-kreis.de/sozialleistungen/sozialbüro/