Informationen zur Zeitarbeit


Bei der Stellensuche ist es Ihnen sicher aufgefallen: Zeitarbeit bestimmt den Arbeitsmarkt. Bewerberinnen und Bewerber aller Branchen und Bildungsschichten nutzen heute dieses Arbeitsmodell für den Einstieg ins Berufsleben.

Für unsere Kundinnen und Kunden (erwerbsfähige und hilfebedürftige Leistungsberechtigte nach SGB II) haben wir deshalb die wichtigsten Eckdaten zum Thema Zeitarbeit notiert.

Lesen Sie z.B. Antworten auf folgende Fragen:

  • Welche Chancen bietet mir Zeitarbeit?
  • Welche Inhalte müssen im Arbeitsvertrag stehen?
  • Was sollte ich zur Kündigung wissen?


Welche Chancen bietet mir Zeitarbeit?

  1. Sie erhalten Zutritt in angesehene Unternehmen. Mit Ihren Bewerbungsunterlagen hätten Sie dort möglicherweise weniger Chancen. Zeitarbeit bietet Ihnen die Möglichkeit Ihr Können und Wissen zu beweisen.
     
  2. Einige Leiharbeitnehmer*innen werden von der Einsatzfirma übernommen. Fragen Sie bei Vorgesetzten und im Personalbüro, ob gegenwärtig oder zum späteren Zeitpunkt Arbeitsstellen besetzt werden.
     
  3. Eine Untersuchung hat ergeben, dass rund ein Drittel der befragten Personen eine Arbeitsstelle mit Hilfe sozialer Kontakte gefunden hat. Ein neues Netzwerk von Kolleg*innen und Vorgesetzten kann Ihr „Türöffner“ zur festen Arbeitsstelle werden!

 

Wie hoch wird mein Verdienst sein?

Zeitarbeitsfirmen sind tarifgebunden. Sie erhalten mindestens den tariflich vereinbarten Mindestlohn.
Tipp: Vergleichen Sie die Verdienstangebote, eventuelle Zusatzleistungen und Fahrtkostenreglungen der Zeitarbeitsfirmen. In der Regel finden Sie auch den Tarifvertrag (Tarif iGZ oder BZA) auf der Internetseite der Zeitarbeitsfirma.

Sicherheitshalber: Nach Vorlage der ersten Verdienstbescheinigung wird geprüft, ob Ihnen ggf. noch ergänzend Bürgergeld zur Aufstockung zusteht.

 

Habe ich Anspruch auf Sozialversicherung?

Ja! Sie werden - wie jeder andere Arbeitnehmer auch - sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
 

Welche Inhalte müssen im Arbeitsvertrag stehen?

Ihr schriftlicher Arbeitsvertrag muss folgende Angaben beinhalten:

  • Firmenname und vollständige Anschrift der Zeitarbeitsfirma
  • Erlaubnisbehörde, Ort und Datum der Erlaubniserteilung

Erklärung: Zeitarbeitsfirmen benötigen zur Arbeitnehmerüberlassung eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit. Ihr Arbeitsvertrag ist unwirksam, wenn diese Erlaubnis nicht vorliegt.

  • Vollständiger Name, Anschrift, Geburtsdatum und Geburtsort der Leiharbeitnehmer*in
  • Tätigkeitsbeschreibung; ggf. erforderliche Qualifikationen
  • Einsatzort/e
  • Arbeitszeitreglung
  • Urlaubsreglung
  • Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses
  • Kündigungsfristen
  • Höhe und Fälligkeit des Arbeitsentgelts, sowie Angaben über vereinbarte Zulagen,
  • Sonderzahlungen, Prämien oder Zuschläge
  • Leistungen bei vorübergehender Nichtbeschäftigung, Urlaub oder Krankheit
  • Hinweise auf Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen
  • Zusätzliche Angaben sind erforderlich, wenn Sie länger als einen Monat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland arbeiten sollen:
  • Angaben nach § 2, Abs. 2 des Nachweisgesetzes

 

Was ist ein Arbeitszeitkonto?

Oft werden Überstunden auf so genannte Arbeitszeitkonten gesammelt. Leiharbeitnehmer/innen erhalten ihrem Arbeitszeitkonto entsprechend einen Freizeitausgleich. Eine Auszahlung der Überstunden erfolgt meistens nicht. Die maximale Höhe der Überstunden und Informationen zum Freizeitausgleich können Sie aus dem Tarifvertrag der Zeitarbeitsfirma (Tarif iGZ oder BZA) entnehmen.

 

Wie verhalte ich mich bei vorübergehender Nichtbeschäftigung?

Wenn die Zeitarbeitsfirma Ihnen keinen Arbeitseinsatz vermitteln kann, müssen Sie auf Abruf zur Verfügung stehen. Die Vergütung in Zeiten des Nichteinsatzes ist im Arbeitsvertrag geregelt. Erkundigen Sie sich, ob Zeiten des Nichteinsatzes mit dem Guthaben auf Ihrem Arbeitszeitkonto verrechnet werden.

 

Was sollte ich zur Kündigung wissen?

Wurden Sie aus wichtigem Grund gekündigt (z.B. betriebsbedingt), haben Sie - wenn Sie erwerbsfähig und hilfebedürftig sind – Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (laufender Leistungsanspruch bei Aufstockenden bzw. erneuter Leistungsanspruch aufgrund der Kündigung). Bitte beachten: Bei Ende des Beschäftigungsverhältnisses durch Kündigung des Arbeitgebers, Aufhebungsvertrag oder eigene Kündigung (ohne wichtige Grund) wird geprüft, ob die Leistungen nach dem SGB II (laufender Leistungsanspruch bei Aufstockenden bzw. erneuter Leistungsanspruch aufgrund der Kündigung) ggf. zu mindern sind.

 

Erhalte ich ein Arbeitszeugnis?

Sie haben Anspruch auf ein ordentliches Arbeitszeugnis. Bitten Sie um schnelle bzw. sofortige Bearbeitung. Nutzen Sie die Chancen der Zeitarbeit!