Bürgergeld beantragen

 

1. Die richtige Sozialleistung finden


Bürgergeld ist eine nachrangige (Sozial-)Leistung. Das bedeutet, dass es eine Reihe von Sozialleistungen gibt, die zuerst (vorrangig) beantragt werden müssen, z.B.

Bitte prüfen Sie zunächst, ob durch eine der genannten Leistungen die Hilfe mit Bürgergeld nicht mehr nötig ist.

Zu den Alternativleistungen 
 

 

2. Anspruch auf Bürgergeld berechnen


Ob Sie Anspruch auf Bürgergeld haben und wie hoch das Bürgergeld sein wird, können Sie selbst berechnen.

Beachten Sie bitte: Der Online-Rechner kann nur eine ungefähre Einschätzung der zu erwartenden Leistungen abbilden und stellt keine rechtsverbindliche Grundlage des tatsächlichen Bürgergeld-Anspruchs dar. Es wird also davon ausgegangen, dass Sie die Voraussetzungen erfüllen, um Bürgergeld zu erhalten. Zudem wird die Angemessenheit der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nicht geprüft, da für jede Stadt und Gemeinde unterschiedliche Werte gelten. Die Höhe der Zahlungen des Leistungsbescheides kann daher abweichen oder abgelehnt werden.  
 

Zum Bürgergeldrechner 
- ein Angebot der Caritas Essen-

 

3. Unterlagen bereithalten

Folgende Unterlagen werden für den Antrag benötigt:

  • Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel
  • Steuer-ID
  • Rentenversicherungsnummer
  • Kontoauszüge der letzten 3 Monate
  • Mietvertrag
  • Nachweis über Heiz- und Nebenkosten
  • Arbeits- oder Schulbescheinigungen bzw. Kündigungsschreiben
  • ggf. weitere Unterlagen
     

Leben Sie mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft, stellen Sie den Antrag für alle diese Personen. Entsprechend müssen Sie in diesem Fall Informationen zu allen Mitgliedern Ihrer Bedarfsgemeinschaft liefern. 

 

4. Antrag stellen

Am einfachsten beantragen Sie Bürgergeld mit unserem Online-Antrag.
Nehmen Sie sich dazu etwa 30-60 Minuten Zeit und halten Sie ihre Unterlagen griffbereit.

Zahlreiche Erklärungen unterstützen Sie beim Ausfüllen des Antrags. 
Der Antrag kann zwischengespeichert werden.

Je vollständiger der Antrag ausgefüllt wird, desto schneller kann die Prüfung ihres Anspruchs durch uns erfolgen.
Laden sie möglichst alle erforderlichen Dokumente mit dem Antrag hoch.

Zum Online-Antrag Bürgergeld

 

Weitere Informationen zum Bürgergeld

Das Kommunale Jobcenter Lahn-Dill ist zuständig für die Erbringung der Bürgergeld-Leistungen im Lahn-Dill-Kreis.
Wir möchten den Anspruchsberechtigten ermöglichen ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. Unser Ziel ist es die Eigenverantwortung zu stärken und dazu beizutragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von Leistungen nach dem SGB II bestreiten können.

Hierzu gehören:

  • die Regelbedarfe zur Deckung des Lebensunterhalts der Bedarfsgemeinschaft
  • die Bedarfe für Unterkunft und Heizung
  • die Sicherstellung des Krankenversicherungsschutzes
  • begleitende Beratung (Vermittlung in Arbeit, Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit)
  • unterstützende Vermittlungsleistungen (Eingliederungszuschüsse)
  • zusätzliche Leistungen (z. B. finanzielle Unterstützung aus dem Bildungs- und Teilhabepaket, Einschaltung des Wohnhilfebüros, der Sucht- oder Schuldnerberatung).

Bürgergeld ist eine nachrangige Sozialleistung

Das bedeutet, dass es eine Reihe von Sozialleistungen gibt, die zuerst (vorrangig) beantragt werden müssen.

Beispiele für vorrangige Sozialleistungen sind:

In einigen Fällen können diese vorrangigen Sozialleistungen schon dazu führen, dass die Hilfe mit Bürgergeld nicht mehr nötig ist, zum Beispiel bei Geringverdienern.

Sie haben Anspruch auf Bürgergeld, wenn Sie

  • mindestens 15 Jahre alt sind, aber das Renteneintrittsalter noch nicht erreicht haben,
  • dauerhaft in Deutschland leben,
  • mindestens drei Stunden täglich arbeiten könnten,
  • und hilfebedürftig sind. Dies kann auch zutreffen, wenn Sie zwar erwerbstätig sind, aber zu wenig Einkommen haben, um für ihren Lebensunterhalt aufzukommen (Geringverdiener).

Nicht erwerbsfähige und hilfebedürftige Personen, die mit einer Bürgergeld-Empfängerin oder einem Bürgergeld-Empfänger in einer Bedarfsgemeinschaft (zum Beispiel einer Familie) leben, können ebenfalls einen Anspruch auf Bürgergeld haben. Dazu zählen zum Beispiel Kinder unter 15 Jahren.

Sie haben keinen Anspruch auf Bürgergeld, wenn Sie

  • das Renteneintrittsalter erreicht haben.
  • nicht dauerhaft in Deutschland wohnen.
  • nicht wenigstens drei Stunden am Tag arbeiten können (zum Beispiel durch eine Krankheit) und hilfebedürftig sind oder das gesetzliche Rentenalter schon erreicht haben. Dann haben Sie Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
  • nicht hilfebedürftig sind.

Ein wichtiger Begriff im Zusammenhang mit Bürgergeld ist die Bedarfsgemeinschaft. Damit ist eine Gemeinschaft von Menschen gemeint, die zusammenleben und gemeinsam wirtschaften. Zum Beispiel eine Familie. Im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sind die Bedingungen für eine Bedarfsgemeinschaft genau beschrieben. Die wichtigsten Punkte stellen wir hier kurz vor.

Bedarfsgemeinschaften können aus einer oder mehreren Personen bestehen. Es gibt mindestens einen Empfänger*in von Bürgergeld. Leben weitere Personen in diesem Haushalt, können diese ebenfalls zur Bedarfsgemeinschaft gehören.

Mit einer Bedarfsgemeinschaft sind alle Personen gemeint, die in Ihrem Haushalt leben.

Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören:

  • die Person, die Bürgergeld empfängt,
  • die Ehepartnerin oder der Ehepartner beziehungsweise die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner, sofern das Paar nicht getrennt lebt,
  • eine Partner*in in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft
  • die Kinder, die im Haushalt leben und jünger als 25 Jahre sind (Voraussetzung: Die Kinder sind unverheiratet, erwerbsfähig und können ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen bestreiten. Zum Einkommen von Kindern zählen beispielsweise Kindergeld oder Unterhaltszahlungen.),
  • die Eltern beziehungsweise Elternteile eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, das zwischen 15 und 25 Jahren alt ist und Bürgergeld beantragt hat (Voraussetzung: Die Eltern leben im gleichen Haushalt mit dem Kind. Auch der Partner des Elternteils zählt dazu.).

Nicht zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören:

  • Kinder, die ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können
  • verheiratete Kinder,
  • Kinder, die bereits 25 Jahre alt sind, auch wenn sie mit den Eltern zusammenwohnen
  • getrenntlebende Eheleute und Partner,
  • Mitglieder einer Wohngemeinschaft (WG – siehe auch Erklärung zum Begriff der „Haushaltsgemeinschaft“ weiter unten in diesem Bereich).

Temporäre Bedarfsgemeinschaft

Von einer temporären Bedarfsgemeinschaft spricht man, wenn Kinder von getrennt lebenden Eltern auch bei dem anderen Elternteil mit einer gewissen Regelmäßigkeit wohnen und diesen nicht nur ab und zu besuchen. Dem Kind kann dann ein tageweiser Anspruch für die Dauer des Aufenthalts im Haushalt des anderen Elternteils zustehen.

Wie viel Bürgergeld bekomme ich in einer Bedarfsgemeinschaft?

Wenn Sie in einer Bedarfsgemeinschaft leben, wird für die Berechnung der Höhe des Bürgergeldes das Einkommen und Vermögen aller Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft betrachtet. Das hat der Gesetzgeber so festgelegt, weil er davon ausgeht, dass Menschen, die zusammenleben, sich gegenseitig finanziell unterstützen und ihren Lebensunterhalt gemeinsam bestreiten. 

Die Höhe des Bürgergelds hängt also von folgenden Kriterien ab:

  • dem Regelbedarf der einzelnen Person,
  • dem Bedarf für Unterkunft und Heizung,
  • eigenes Einkommen (zum Beispiel aus Mini-Job) und Vermögen
  • Einkommen und Vermögen von weiteren Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft.

Was ist der Unterschied zwischen einer Bedarfsgemeinschaft und einer Haushaltsgemeinschaft?

Eine Bedarfsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Menschen, die zusammenleben und gemeinsam wirtschaften.

Eine Haushaltsgemeinschaft liegt vor, wenn Verwandte oder verschwägerte Personen mit im Haushalt leben, die aber nicht Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind.

Zu einer Haushaltsgemeinschaft gehören zum Beispiel:

  • verwandte oder verschwägerte Personen (zum Beispiel Eltern, Großeltern, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten und Geschwister über 25 Jahren).
  • eigene Kinder und Pflegekinder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und im Haushalt leben.

Wenn vermutet wird, dass die Mitglieder einer Haushaltsgemeinschaft sich auch gegenseitig finanziell unterstützen, kann dies einen Einfluss auf die Berechnung des Bürgergelds haben. Dies gilt aber nur, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

Wenn Sie Bürgergeld erhalten, müssen Sie auch Pflichten erfüllen. Es gibt sogenannte Mitteilungspflichten und Mitwirkungspflichten. Die wichtigsten Pflichten stellen wir hier kurz vor:

Pflicht zur aktiven Arbeitssuche – was bedeutet das?

Die Pflicht zur aktiven Arbeitssuche zählt zu den wichtigsten Mitwirkungspflichten. Wenn Sie Bürgergeld empfangen, sind Sie grundsätzlich in der Lage zu arbeiten. Daher müssen Sie nachweisen, dass Sie sich bewerben und beispielsweise Ihre Bewerbungen vorlegen. Das wird Eigenbemühungen genannt.

Was zu den Eigenbemühungen zählt, besprechen Sie mit den Mitarbeiter*innen des Jobcenters. Mit einer sogenannten Potentialanalyse wird gemeinsam ermittelt, welche persönlichen Merkmale, Fähigkeiten und Eignungen Sie haben und welche Umstände eine Eingliederung erschweren. Das Besprochene wird in einem Kooperationsplan aufgeschrieben. Hier steht dann auch, mit welchen Maßnahmen Sie bei der Arbeitssuche unterstützt werden. Zum Beispiel mit der Übernahme von Bewerbungskosten oder einem Bewerbertraining.

Zu den Pflichten bei der Arbeitssuche gehört auch, dass Sie ein Jobangebot nicht einfach ablehnen dürfen. Wenn Sie die Chance erhalten, eine Arbeit zu bekommen, sind Sie verpflichtet, diese Chance wahrzunehmen.

Als Empfänger oder Empfängerin von Bürgergeld müssen Sie jede Arbeit annehmen, die zumutbar ist. Als zumutbare Arbeit gilt jeder Job, zu dem Sie geistig, seelisch und körperlich in der Lage sind und der nicht gegen arbeitsrechtliche Vorschriften verstößt. Auch persönliche Faktoren wie die familiäre Situation werden bei der Zumutbarkeit einer Arbeit berücksichtigt.

Mitteilungspflicht – was bedeutet das?

Als Empfängerin oder Empfänger von Bürgergeld sind Sie verpflichtet, sich regelmäßig beim Jobcenter zu melden und zu Terminen zu kommen. Wenn Sie eine gewisse Zeit nicht erreichbar sind, weil Sie beispielsweise in den Urlaub fahren möchten, müssen Sie dies beim Jobcenter beantragen. Es gibt diese Pflicht, damit Sie schnell auf mögliche Job-Angebote reagieren können.

Das Jobcenter muss von Ihnen auch informiert werden, wenn sich an Ihrer persönlichen Situation etwas geändert hat. 

Damit sind beispielsweise folgende Umstände gemeint:

  • Sie haben eine Arbeitsstelle oder einen Nebenjob gefunden,
  • Sie haben eine einmalige Geldsumme erhalten, beispielsweise über eine Erbschaft oder eine Steuer-Rückerstattung,
  • Sie beginnen ein Studium,
  • Sie haben Anspruch auf eine Rente erworben,
  • Sie beziehen Mutterschaftsgeld oder andere Leistungen,
  • Sie sind vorübergehend oder dauerhaft arbeitsunfähig,
  • Ihre Adresse hat sich geändert,
  • Ihr Familienstand hat sich geändert,
  • es gibt Änderungen bei Mitgliedern Ihres eigenen Haushalts (Bedarfsgemeinschaft).

Grundsätzlich gilt: Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen sind von Beginn des Leistungsbezugs an möglich. 

Es wird immer genau geprüft, in welchem Fall eine Leistungsminderung gerechtfertigt ist, besondere Härten müssen berücksichtigt werden.

Bei einem Meldeversäumnis wird der Regelbedarf um 10 Prozent für einen Monat gemindert. Bei der ersten Pflichtverletzung wird der Regelbedarf um 10 Prozent für einen Monat, bei einer zweiten Pflichtverletzung um 20 Prozent für zwei Monate und in der letzten Stufe um 30 Prozent für drei Monate gemindert. Die Leistungen dürfen grundsätzlich insgesamt um maximal 30 Prozent des Regelbedarfes gemindert werden. Eine Ausnahme besteht bei der Verweigerung der Aufnahme einer zumutbaren Arbeit. Bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen kann der Regelbedarf dann in voller Höhe gemindert werden.